Tiroler BauO § 16 Abs 1 und 2, § 19 Abs 1 und 8: Die Beitragspflicht erstreckt sich nur auf die Kosten der Verkehrserschließung, nicht aber der Errichtung von Wasserversorgungsanlagen; Kosten für die Errichtung einer Wasserleitung sind vom Beitrag nicht abzuziehen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 640 Heft 20 v. 15.10.1997