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Tiroler BauO § 16 Abs 1 und 2, § 19 Abs 1 und 8: Die Beitragspflicht erstreckt sich nur auf die Kosten der Verkehrserschließung, nicht aber der Errichtung von Wasserversorgungsanlagen; Kosten für die Errichtung einer Wasserleitung sind vom Beitrag nicht abzuziehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 640 Heft 20 v. 15.10.1997

§ 16 Abs 1 und 2 Tir BauO, LGBl 1989/33

§ 19 Abs 1 und 8 Tir BauO, LGBl 1989/33

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