§ 27 VwGG
§28 Abs 1 VwGG
1. Der Beschwerdepunkt ist insoweit von Relevanz, als dadurch der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt wird, an die der VwGH gebunden ist. Diese Bindung besteht auch bei Säumnisbeschwerden.
§ 27 VwGG
§28 Abs 1 VwGG
1. Der Beschwerdepunkt ist insoweit von Relevanz, als dadurch der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt wird, an die der VwGH gebunden ist. Diese Bindung besteht auch bei Säumnisbeschwerden.