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VwGG §§ 27, 28 Abs 1: Der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird auch bei Säumnisbeschwerden durch die Beschwerdepunkte abgesteckt; verletztes Recht ist bei Säumnisbeschwerden der Anspruch auf Entscheidung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 636 Heft 20 v. 15.10.1997

§ 27 VwGG

§28 Abs 1 VwGG

1. Der Beschwerdepunkt ist insoweit von Relevanz, als dadurch der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt wird, an die der VwGH gebunden ist. Diese Bindung besteht auch bei Säumnisbeschwerden.

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