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FinStrG § 98 Abs 3: Das Ergebnis der freien Beweiswürdigung der Behörde muß mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehen und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 39 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

eine abweis­liche Berufungsentscheidung ist als neuer, mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid zu werten

§ 98 Abs 3 FinStrG

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