eine abweisliche Berufungsentscheidung ist als neuer, mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid zu werten
§ 98 Abs 3 FinStrG
eine abweisliche Berufungsentscheidung ist als neuer, mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid zu werten
§ 98 Abs 3 FinStrG