§ 98 FinStrG
Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die FinStrBeh im Rahmen der freien Beweiswürdigung die bei der ersten Vernehmung in einem Strafverfahren gemachten Angaben als die der Wahrheit am nächsten kommenden beurteilt.
§ 98 FinStrG
Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die FinStrBeh im Rahmen der freien Beweiswürdigung die bei der ersten Vernehmung in einem Strafverfahren gemachten Angaben als die der Wahrheit am nächsten kommenden beurteilt.