§ 32 Z 2 EStG 1972
Treten nach Ablauf des Jahres einer Betriebsveräußerung Umstände ein, die zu einer Änderung des Veräußerungserlöses führen, so ändert dies nicht den für das Veräußerungsjahr entstandenen Veräußerungsgewinn, sondern führt zu nachträglichen Einkünften iSd § 32 Z 2 EStG 1972.