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EStG § 32 Z 2: Die nachträgliche Änderung des Erlöses aus einer Betriebsveräußerung berührt nicht den Gewinn des Veräußerungsjahres, sondern führt im Jahr der Änderung zu nachträglichen Einkünften

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 12 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 32 Z 2 EStG 1972

Treten nach Ablauf des Jahres einer Betriebsveräußerung Umstände ein, die zu einer Änderung des Veräußerungserlöses führen, so ändert dies nicht den für das Veräußerungsjahr entstandenen Veräußerungsgewinn, sondern führt zu nachträglichen Einkünften iSd § 32 Z 2 EStG 1972.

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