§ 303 BAO
§ 311 BAO
Fehlen in einem Wiederaufnahmeantrag Angaben über dessen Rechtzeitigkeit oder über den Wiederaufnahmsgrund, so ist dieser - ohne dass hiefür eine Mängelbehebung in Betracht käme - zurückzuweisen.
§ 303 BAO
§ 311 BAO
Fehlen in einem Wiederaufnahmeantrag Angaben über dessen Rechtzeitigkeit oder über den Wiederaufnahmsgrund, so ist dieser - ohne dass hiefür eine Mängelbehebung in Betracht käme - zurückzuweisen.