§ 303 Abs 1 und 2 BAO
Die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle stellt eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden könnte.
§ 303 Abs 1 und 2 BAO
Die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle stellt eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden könnte.