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BAO § 303 Abs 1 und 2: Die Anerkennung als Einkunftsquelle ist eine recht­liche Beurteilung eines Sachverhaltes, aber keine neu hervorgekommene Tatsache

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 33 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 303 Abs 1 und 2 BAO

Die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle stellt eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden könnte.

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