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BAO § 236 Abs 1: Die Abgabennachsicht steht nicht im Ermessen der Be­hörde, wenn sie die Unbilligkeit der Einhebung verneint;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 614 Heft 19 v. 1.10.1997

keine Nachsicht, wenn ein allfälliger Nachlaß die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht verändern und sich ausschließlich zu Lasten der Abgabenverwaltung auswirken würde

§ 236 Abs 1 BAO

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