keine Nachsicht, wenn ein allfälliger Nachlaß die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht verändern und sich ausschließlich zu Lasten der Abgabenverwaltung auswirken würde
§ 236 Abs 1 BAO
keine Nachsicht, wenn ein allfälliger Nachlaß die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht verändern und sich ausschließlich zu Lasten der Abgabenverwaltung auswirken würde
§ 236 Abs 1 BAO