§ 10 Abs 5 EStG 1988
§ 15 AktG 1965
1. Um von einem Konzern iSd § 15 AktG 1965 sprechen zu können, bedarf es folgender Merkmale: der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken bzw nach dem zweiten Abs der zit Gesetzesstelle des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes, wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, zB durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungs-, Betriebsführungsvertrag oder Gewinn- und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann.