EStG § 27 Abs 1 Z 1: Verabsäumen die Gesellschafter die bei verdeckten Gewinnausschüttungen gebotene Mitwirkung und wird der Geldfluß vom Gesellschaftskonto nicht offengelegt, darf die Behörde einen Zufluß im Verhältnis der Beteiligungen der Gesellschafter annehmen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 605 Heft 19 v. 1.10.1997