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StPO § 281 Abs 1 Z 11 iVm FinStrG § 16: Das Fehlen des strafbestimmenden Wertbetrages im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit, wenn die Strafzumessung den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 583 Heft 18 v. 15.9.1997

§ 281 Abs 1 Z 11 iVm StPO

§ 16 FinStrG

Dem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn es den gesetzlichen Strafrahmen nicht überschreitet.

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