§ 281 Abs 1 Z 11 iVm StPO
§ 16 FinStrG
Dem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn es den gesetzlichen Strafrahmen nicht überschreitet.