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FinStrG § 33 Abs 1: Die Feststellung des tatbestandsmäßigen Vorsatzes bedarf einer substantiierten Darlegung, wenn der Täter versuchte, sich durch Nichteinreichung von Abgabenerklärungen der Abgabepflicht gänzlich zu entziehen,

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 581 Heft 18 v. 15.9.1997

die Abgabenbehörde jedoch von der Abgabepflicht Kenntnis hatte und die Abgaben nicht unter der wahren Abgabenschuld festsetzte

§ 33 Abs 1 FinStrG

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