§ 53 Abs 1 lit b FinStrG
§ 56 StPO
Die Gerichtszuständigkeit für mehrere zusammentreffende (vorsätzlich begangene) Finanzvergehen setzt die (fiktive) örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben FinStrBeh für alle verfahrensgegenständlichen Straftaten nur dann voraus, wenn der für die Gerichtszuständigkeit maßgebliche Hinterziehungsbetrag erst im Wege einer Summierung der strafbestimmenden Wertbeträge erreicht wird. Steht jedoch die Gerichtszuständigkeit für jedes der gegenständlichen Finanzvergehen bereits eigenständig fest, steht einer Verfahrensvereinigung gem § 56 StPO auch dann nichts entgegen, wenn die gegenständlichen Finanzvergehen nicht in die (fiktive) örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben FinStrBeh fielen.