nur die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind zu ersetzen; bei der gleichzeitigen Vollstreckung verschiedener Abgabenforderungen desselben Abgabengläubigers ist es zweckentsprechend, für sämtliche Abgabenforderungen gleichrangige Pfandrechte zu begründen, weshalb die Pfändungsgebühr auch nur einmal vorzuschreiben ist