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AbgEO §§ 2, 26; WAO §§ 1, 2, 46, 47, 48; B-VG Art 11 Abs 2, 4: Die Handhabung der Pfändungsgebühr obliegt der für die Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit kompetenten Gebietskörperschaft;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 578 Heft 18 v. 15.9.1997

nur die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind zu ersetzen; bei der gleichzeitigen Vollstreckung verschiedener Abgabenforderungen desselben Abgabengläubigers ist es zweckentsprechend, für sämtliche Abgabenforderungen gleichrangige Pfandrechte zu begründen, weshalb die Pfändungsgebühr auch nur einmal vorzuschreiben ist

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