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ZollG 1988 § 174 Abs 4: Für die Befreiung des Anmelders von der Zollschuld ist das Bestehen der Zollschuld im Zeitpunkt der verfahrensmäßigen Führung des Nachweises und nicht bei Einlangen des Befreiungsantrages maßgebend

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 576 Heft 18 v. 15.9.1997

wenn an das Bedienungspersonal ein Festlohn ausbezahlt wird und im Entgelt des Gastes daher kein bestimmter Bedienungsanteil enthalten ist

§ 174 Abs 4 ZollG 1988

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