§ 93 Abs 3 lit a BAO
§ 288 Abs 1 BAO
Eine Begründung der Berufungsentscheidung muss - wie jede Begründung eines Bescheides - erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen der Berufungssenat zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen der Berufungssenat die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Beschränkt sich die Behörde anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes „Aktenmaterial“ hinzuweisen, ohne klar zu erkennen zu geben, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat, liegt ein Begründungsmangel vor.