§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972
§ 23 EStG 1972
1. Eine Tätigkeit (hier Textilbetrieb), die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist, ist nur in Ausnahmsfällen als Liebhaberei anzusehen. Die Art, in der der Betrieb geführt wird, muss erkennen lassen, dass das betriebliche Geschehen nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet ist. Feststellungen in dieser Richtung machen es erforderlich, die Ursachen für das Entstehen der Verluste zu ergründen und sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite zu analysieren. Ohne Kenntnis jener Besonderheiten, die den Voluptuarbetrieb von einem nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb unterscheiden, lässt sich bei einem nach dem äußeren Erscheinungsbild typischen Gewerbebetrieb keine verlässliche Aussage über das (ausnahmsweise) Vorliegen von Liebhaberei machen. So kommt insb der Art des Güter- und Leistungsangebotes, den konkreten Marktchancen und den kostenverursachenden Faktoren Bedeutung zu.