kann auch länger als 12 Jahre sein; keine Änderung der Bewirtschaftungsart durch vorzeitige Darlehensrückzahlung
§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1988
kann auch länger als 12 Jahre sein; keine Änderung der Bewirtschaftungsart durch vorzeitige Darlehensrückzahlung
§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1988