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VfGG § 19 Abs 3 Z 3, § 88: Ein Prozeßkostenersatz im verfassungsgerichtlichen Verfahren gebührt nicht, wenn der Bescheid im Falle einer Parallelbeschwerde bereits vom VwGH aufgehoben wird und das VfGH-Verfahren mangels Beschwerdegegenstand eingestellt wird

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 492 Heft 17 v. 1.9.1997

§ 19 Abs 3 Z 3 VfGG

§ 88 VfGG

Wird im Falle einer Parallelbeschwerde der angefochtene Bescheid vor der Entscheidung des VfGH bereits vom VwGH aufgehoben, fällt für das VfGH-Verfahren der Beschwerdegegenstand weg. Dies ist den im § 19 Abs 3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten. In einem solchen Fall gebührt kein Prozesskostenersatz (§ 88 VfGG).

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