§ 19 Abs 3 Z 3 VfGG
§ 88 VfGG
Wird im Falle einer Parallelbeschwerde der angefochtene Bescheid vor der Entscheidung des VfGH bereits vom VwGH aufgehoben, fällt für das VfGH-Verfahren der Beschwerdegegenstand weg. Dies ist den im § 19 Abs 3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten. In einem solchen Fall gebührt kein Prozesskostenersatz (§ 88 VfGG).