können im Verfahren nach Art 137 B-VG nicht gegen Ruhegenußansprüche des Beamten aufgerechnet werden, solange vom zuständigen Zivilgericht über die bestrittene Forderung noch nicht entschieden wurde
Art 137 B-VG
können im Verfahren nach Art 137 B-VG nicht gegen Ruhegenußansprüche des Beamten aufgerechnet werden, solange vom zuständigen Zivilgericht über die bestrittene Forderung noch nicht entschieden wurde
Art 137 B-VG