bleibt die Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechts an der zusammengelegten Liegenschaft in ihrem Bestand unberührt, sodaß § 30 GGG nicht zur Anwendung kommt
§ 2 Z 4 GGG
bleibt die Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechts an der zusammengelegten Liegenschaft in ihrem Bestand unberührt, sodaß § 30 GGG nicht zur Anwendung kommt
§ 2 Z 4 GGG