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GGG § 18 Abs 2 Z 2; JN § 58 Abs 1: Die Ergänzungsgebühr im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche richtet sich nach dem Zehnfachen des Jahreswertes, wenn eine zeitlich nicht begrenzte Zahlungsverpflichtung übernommen wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 464 Heft 16 v. 15.8.1997

sodaß Einwendungen gegen die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen auch noch im Berichtigungsverfahren erhoben werden können; Bemessungsgrundlage der GrESt bei Einräumung eines 25jährigen Baurechts ist das Achtzehnfache des Jahreswertes

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG

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