sodaß Einwendungen gegen die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen auch noch im Berichtigungsverfahren erhoben werden können; Bemessungsgrundlage der GrESt bei Einräumung eines 25jährigen Baurechts ist das Achtzehnfache des Jahreswertes
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG