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GEG § 6 Abs 1, § 7 Abs 1, § 14 Abs 1: Keine Rechtskrafterweiterung auf am Verfahren nicht beteiligte Personen; der Zahlungsauftrag entfaltet keine Rechtskraft; zum Berichtigungantrag ist nur derjenige berechtigt, gegen den sich der Zahlungsauftrag richtet

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 469 Heft 16 v. 15.8.1997

§ 6 Abs 1 GEG

§ 7 Abs 1 GEG

§ 14 Abs 1 GEG

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