GEG § 6 Abs 1, § 7 Abs 1, § 14 Abs 1: Keine Rechtskrafterweiterung auf am Verfahren nicht beteiligte Personen; der Zahlungsauftrag entfaltet keine Rechtskraft; zum Berichtigungantrag ist nur derjenige berechtigt, gegen den sich der Zahlungsauftrag richtet
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 469 Heft 16 v. 15.8.1997