§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
1. Der Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagswege, also unmittelbar durchzusetzen vermag.