die nach Aufhebung durch den VfGH neu erlassenen Bestimmungen über die Erwerberhaftung sind auf alle Fälle anzuwenden, bei denen die Erlassung des Haftungsbescheides nach Inkrafttreten der Novelle erfolgt
§ 12 Abs 1 WAO idF LGBl 1992/40
die nach Aufhebung durch den VfGH neu erlassenen Bestimmungen über die Erwerberhaftung sind auf alle Fälle anzuwenden, bei denen die Erlassung des Haftungsbescheides nach Inkrafttreten der Novelle erfolgt
§ 12 Abs 1 WAO idF LGBl 1992/40