weshalb dieser kein verantwortlicher Beauftragter ist; die generelle Verpflichtung zur Einholung einer Weisung ist von einer besonderen Weisung des generellen Auftraggebers zu unterscheiden
§ 9 Abs 2 VStG
weshalb dieser kein verantwortlicher Beauftragter ist; die generelle Verpflichtung zur Einholung einer Weisung ist von einer besonderen Weisung des generellen Auftraggebers zu unterscheiden
§ 9 Abs 2 VStG