hat er vom Wiederaufnahmegrund für das Finanzstrafverfahren betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt; auf die tatsächliche Ausfolgung des geänderten Sachbescheides an ihn kommt es nicht an
§ 165 Abs 4 FinStrG
hat er vom Wiederaufnahmegrund für das Finanzstrafverfahren betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt; auf die tatsächliche Ausfolgung des geänderten Sachbescheides an ihn kommt es nicht an
§ 165 Abs 4 FinStrG