die Feststellung der berücksichtigungswürdigen Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der Sachverhaltsermittlung
§ 187 FinStrG
die Feststellung der berücksichtigungswürdigen Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der Sachverhaltsermittlung
§ 187 FinStrG