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FinStrG § 187: Die Feststellung besonders berücksichtigungwürdiger Umstände eröffnet der Behörde den Weg zur Ermessensentscheidung über die Aus­übung des Gnadenrechts, wobei ihr ein besonders weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 437 Heft 15 v. 1.8.1997

die Feststellung der berücksichtigungswürdigen Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der Sachverhaltsermittlung

§ 187 FinStrG

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