§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 und UStG 1994
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 und UStG 1994
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes, wie sie im Wirtschaftsleben allgemein verwendet wird, enthalten. Die Bezeichnungen „DPF-Sintersteine“ und „Parfumöle“ sind nicht ausreichend.