§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
1. Der Erwerber eines Wohnungseigentumsobjektes erwirbt nicht bloß das ausschließliche Nutzungsrecht an diesem, sondern eigentumsrechtlich einen ideellen Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft. Das ideelle Miteigentumsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers erstreckt sich auf die gesamte Liegenschaft und damit sowohl auf solche Teile, an denen kein Wohnungseigentum begründet worden ist, als auch auf solche, an denen Wohnungseigentum (auch anderer) begründet worden ist.