B-SAG § 3 Abs 2 Z 4: Dem Begriff „Forderungen in ausländischer Währung“ unterfallen auch Wertpapiere und Wechsel, soweit sie im Rahmen von Auslandsbeziehungen erworbene Forderungen in ausländischer Währung verbriefen und aktiviert wurden
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 406 Heft 15 v. 1.8.1997