§ 47 Abs 1, 2 und 3 EStG 1988
§ 2 Abs 1 und 2 UStG 1972
Bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit eines Kolporteurs (Bindung an Mindestverkaufszeit und bestimmten Standpunkt, Tragen einer Dienstkleidung, Verbot des Verkaufes von Konkurrenzprodukten, Bezahlung der Differenz, wenn vorgeschriebene Verkaufsmindestmenge nicht erreicht wird, verschiedenste Disziplinarmaßnahmen) ergibt sich, dass ein solcher sich in einer persönlichen Abhängigkeit zu seinem Auftraggeber befindet und zur Befolgung der seine Tätigkeit betreffenden Weisungen verpflichtet ist. Dabei kommt dem Umstand, dass der an einen solchen Kolporteur gezahlte Fixbetrag in absoluten Zahlen wie auch im Verhältnis zur regelmäßig erzielten „Verkaufsprovision“ gering war, keine entscheidende Bedeutung zu.