die Behörde trifft im fortgesetzten Verfahren ohne neues Sachverhaltsvorbringen der Partei keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen, wenn der VwGH die behördlichen Sachverhaltsannahmen gebilligt hat
§ 2 KommStG 1993
die Behörde trifft im fortgesetzten Verfahren ohne neues Sachverhaltsvorbringen der Partei keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen, wenn der VwGH die behördlichen Sachverhaltsannahmen gebilligt hat
§ 2 KommStG 1993