Die Überstellung in der BRD inhaftierter Personen zu Beweiszwecken nach Österreich ist nur mit deren Zustimmung möglich, die Verlesung der Vernehmungsprotokolle ist daher zulässig
§ 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG
Die Überstellung in der BRD inhaftierter Personen zu Beweiszwecken nach Österreich ist nur mit deren Zustimmung möglich, die Verlesung der Vernehmungsprotokolle ist daher zulässig
§ 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG