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BAO § 236: Die Einhebung im Erbweg übernommener Steuerschulden ist nicht unbillig, wenn sie zusammen mit den übrigen Verbindlichkeiten in den Nachlaßaktiven bei weitem Deckung finden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 269 Heft 11 v. 1.6.1997

die Notwendigkeit schwerer verwertbares Vermögen zu veräußern, wäre nur bei Vermögensverschleuderung unbillig

§ 236 BAO

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