BAO § 236: Die Einhebung im Erbweg übernommener Steuerschulden ist nicht unbillig, wenn sie zusammen mit den übrigen Verbindlichkeiten in den Nachlaßaktiven bei weitem Deckung finden;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 269 Heft 11 v. 1.6.1997
die Notwendigkeit schwerer verwertbares Vermögen zu veräußern, wäre nur bei Vermögensverschleuderung unbillig