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BewG § 14 Abs 1: Nicht oder nur teilweise einbringliche Forderungen sind mit den voraussichtlich einbringlichen Beträgen zu bewerten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 263 Heft 11 v. 1.6.1997

§ 14 Abs 1 BewG

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