§ 160 Abs 1 WAO
§ 212 Abs 1 BAO
Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb geltend gemacht werden. Es besteht keine Verpflichtung der AbgBeh, den AbgPfl zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern.