vorheriges Dokument
nächstes Dokument

WAO § 160 Abs 1: Der Stundungsantrag hat Angaben über das Vorliegen einer erheblichen Härte der sofortigen Abgabenentrichtung zu enthalten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 260 Heft 10 v. 15.5.1997

§ 160 Abs 1 WAO

§ 212 Abs 1 BAO

Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb geltend gemacht werden. Es besteht keine Verpflichtung der AbgBeh, den AbgPfl zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!