VStG § 51e Abs 2: Mit der Bestreitung der ordnungsmäßigen Kundmachung einer Kurzparkzone werden nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, sondern Tatfragen vorgebracht, die in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu klären sind
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 260 Heft 10 v. 15.5.1997