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VStG § 51e Abs 2: Mit der Bestreitung der ordnungsmäßigen Kundmachung einer Kurzparkzone werden nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, sondern Tatfragen vorgebracht, die in einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung zu klären sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 260 Heft 10 v. 15.5.1997

§ 51e VStG

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