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Niederösterreichische Bauordnung § 14 Abs 5: Die Anrechnung von Arbeits- und Materialleistungen bei Festsetzung der Aufschließungsabgabe setzt die Erbringung dieser Leistungen bis zur Bescheiderlassung sowie die Zustimmung der Gemeinde zu ihrer Einbringung voraus

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 256 Heft 10 v. 15.5.1997

§ 14 Abs 5 Nö BauO idF LGBl 8200-6

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