Nach nationalem Recht sei die Einräumung von Dienstbarkeiten an Grundstücken, wie zB Leitungsservituten, Wegerechten, Wasser- oder Weidegerechtigkeiten, zivilrechtlich von der Miete zu unterscheiden. Konsequenterweise seien daher Entgelte für Grunddienstbarkeiten nach dem UStG 1972 nicht begünstigt gewesen. Mit dem UStG 1994 müsse nun auch Ö entsprechend der Auffassung des EuGH zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der MS für die Anwendung von Steuerbefreiungen nach der MwStSyst-RL autonome unionsrechtliche Begriffe verwenden. Damit stelle sich die Frage, ob die Einräumung von Dienstbarkeitsrechten an Grundstücken gem § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 unter Beachtung der unionsrechtlichen Begriffe von der Umsatzsteuer befreit sei.

