Das am 23. 12. 2025 ausgegebene BGBl I 2025/97 AbgÄG 2025 brachte wesentliche Änderungen des GebG 1957, einerseits hinsichtlich der Pauschalierung von Schriftengebühren und andererseits ab 2028 die verpflichtend elektronische Gebührenanzeige und Selbstberechnung der Rechtsgeschäftsgebühren, sowie der Übermittlung von Befunden.

