Mit 1. 9. 2025 sei das Amtsgeheimnis abgeschafft und ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen eingeführt worden. Die Finanzverwaltung sei insb von der damit zusammenhängenden Änderung des Abgabengeheimnisses in § 48a BAO betroffen. Außerdem seien sowohl die Abgabenbehörden als auch das BMF aufgrund der neuen Rechtslage informationspflichtige Organe. Im Beitrag werden ihre Informationspflichten vor dem Hintergrund des geltenden Rechts in Zusammenschau mit der neugefassten abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht dargestellt und die Abläufe sowie das - von der BAO abweichende - Verfahren iZm dem IFG veranschaulicht.

