Mit Beschluss vom 23. 7. 2025, 2 BvL 19/14, habe das BVerfG entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur dt Mindestgewinnbesteuerung in § 8 Abs 1 dKStG iVm § 10d Abs 2 dEStG und in § 10a dGewStG verfassungsgemäß seien. Die Regelungen würden seit dem Veranlagungszeitraum bzw Erhebungszeitraum 2004 gelten und den Abzug von Verlusten begrenzen. Das Normenkontrollverfahren, mit dem die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Grundgesetz, insb mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art 3 Abs 1 GG, geprüft worden sei, komme zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften, die in ihrer Grundkonzeption zur Streckung des Verlustabzugs führten, verfassungsgemäß seien. Dies gelte auch für die Fälle, in denen die vorgetragenen Verluste überhaupt nicht mehr genutzt werden könnten, also eine Definitivbesteuerung eintrete.

