Die Voraussetzungen einer "Erwerbergruppe" nach § 1 Abs 3 GrEStG würden geklärt. Dabei zeige sich: Der neu geschaffene Begriff einer "Erwerbergruppe" reiche weit über Organschaften, Unternehmensgruppen und Konzerne hinaus.
Die Voraussetzungen einer "Erwerbergruppe" nach § 1 Abs 3 GrEStG würden geklärt. Dabei zeige sich: Der neu geschaffene Begriff einer "Erwerbergruppe" reiche weit über Organschaften, Unternehmensgruppen und Konzerne hinaus.
