In den VO des BM für Finanzen, mit denen RL zu den von der COFAG gewährten Fördermaßnahmen erlassen würden, sei keine Verzinsung allfälliger Rückforderungen vorgesehen gewesen. Diese Zinsenbestimmungen fänden sich aber in den Förderbedingungen, die Bestandteile der zwischen der COFAG und der Bf abgeschlossenen Förderverträge gewesen seien. Bei Abschluss der Förderverträge habe der Antragsteller erklären müssen, dass er die Förderbedingungen der COFAG gelesen habe und zustimme, dass diese Bestandteile des Fördervertrags würden.

