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Die Änderung des § 23 Abs 3 BFGG (Lang, ÖStZ 2025/406, S. 384)

Artikelrundschau August 2025 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2026/21ÖStZ 2026, 37 Heft 1 und 2 v. 5.2.2026

Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen sei aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Die Tätigkeit von Gerichten werde auf diese Weise für die Öffentlichkeit sichtbar. Ihre Entscheidungen könnten dadurch breit diskutiert werden. Diese Transparenz verschaffe auch Akzeptanz in der Rechtsgemeinschaft. Die Möglichkeit zur Kontrolle der Rsp stelle das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerichtsbarkeit her. Die öffentliche Zugänglichkeit von Entscheidungen sorge schließlich auch für die bessere Voraussehbarkeit künftiger Judikatur. Nur wer die Rsp kenne, könne seine Interessen effektiv wahrnehmen. Für Erkenntnisse und Beschlüsse des BFG sei aus all diesen Gründen die Pflicht zur Veröffentlichung in § 23 Abs 1 BFGG angeordnet. Die nunmehr durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz vorgenommene - erneute - Änderung des § 23 Abs 3 BFGG nimmt der Autor zum Anlass, die Rechtsentwicklung nachzuzeichnen und den nach wie vor bestehenden Reformbedarf aufzuzeigen.

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