Zur Kompensation der (nachgelagerten) Erhebung von USt auf die NoVA-Komponente sehe § 6 Abs 9 NoVAG eine Vergütung von 16,67 % der NoVA an den "Erwerber" des Fahrzeugs vor, wenn bei dem auf den Erwerb unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft die NoVA in die BMG der USt einbezogen werde. In zwei aktuellen Erk befasse sich das BFG erstmals nicht nur damit, wer der vergütungsberechtigte Erwerber sei, sondern auch mit dem Zeitpunkt der Vergütung sowie verfahrensrechtlichen Aspekten.

