Entsprechend den Änderungen durch das AbgÄG 2024 (BGBl I 2024/113) würden inländische Unternehmer ab 1. 1. 2025 die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen MS in Anspruch nehmen können. Die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen MS könne nur über einen Antrag im MS der Ansässigkeit angewandt werden. Für diese Zwecke seien gem Art 6a UStG ein elektronisches Verfahren und ein eigenes Portal eingerichtet worden. Bei Art 6a UStG handle es sich daher nicht um eine Bestimmung, die einen Anspruch auf Befreiung in einem anderen MS einräume. Vielmehr würden die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung durch das Recht des jeweiligen MS geregelt.

