EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 lit a
VwGH 13. 6. 2024, Ra 2023/13/0140
Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zwar insofern zuzustimmen, dass aus dem Erk des VwGH vom 14. 12. 2000, 95/15/0040, bei dem es um die Frage der Anerkennung von Bewirtungsspesen als Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 ging, entgegen der vom BFG vertretenen Meinung nicht abzuleiten ist, dass der Besuch von Veranstaltungen durch einen Bürgermeister stets nur dann abzugsfähig sein kann, wenn der Werbezweck wesentlicher Charakter dieser Veranstaltung ist.

